Getränkehersteller: Wasserentnahmeentgelt und Einwegkunststoffabgabe
Wer Wasser aus einem eigenen Brunnen fördert, abfüllt und in Einweg-Kunststoffflaschen oder -bechern verkauft, hat mit zwei Umweltabgaben zu tun, die nichts miteinander zu tun haben: dem Wasserentnahmeentgelt des jeweiligen Bundeslandes für das entnommene Wasser und der Einwegkunststoffabgabe des Bundes für die Verpackung. Beide werden getrennt gemeldet und getrennt berechnet.
Zwei Abgaben im Vergleich
| Wasserentnahmeentgelt | Einwegkunststoffabgabe | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wassergesetz des jeweiligen Landes | Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), bundesweit |
| Bemessung | Kubikmeter entnommenes Wasser | Kilogramm in Verkehr gebrachter Einwegkunststoff |
| Zuständig | Wasserbehörde des Landes | Umweltbundesamt (Plattform DIVID) |
| Unterschiede | 14 von 16 Ländern, je eigener Satz, eigene Bagatellgrenze, eigene Ausnahmen | Ein Satz je Produktkategorie, jährliche Meldung bis 15. Mai |
Das Wasser: Entgelt je Bundesland
Ob und wie viel Sie für die Entnahme zahlen, hängt vom Bundesland der Entnahmestelle ab. Mehrere Länder nehmen bestimmte Entnahmen aus, Getränkeabfüller profitieren davon aber nicht automatisch. Ein Beispiel ist Bayern: Dort sind Heilquellen befreit, außer bei gewerblicher Getränkeabfüllung (Quelle: Art. 78-79 BayWG, Stand 09.08.2026). Für sie gelten Satz und Bagatellgrenze wie für jeden anderen Betrieb, im 2. Halbjahr 2026 mit einer Übergangsregel, siehe Wasserentnahmeentgelt in Bayern.
Sätze, Bagatellgrenzen und Ausnahmen aller Länder finden Sie in der Wissensdatenbank. Wie viel es für Ihre Fördermenge konkret ist, rechnet der kostenlose Rechner aus.
Die Verpackung: Einwegkunststoffabgabe
Seit 2024 zahlen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Für Getränkehersteller sind zwei Kategorien relevant (Sätze nach § 2 EWKFondsV):
- Getränkebehälter, nicht bepfandet: 0,181 €/kg, bepfandet: 0,001 €/kg
- Getränkebecher: 1,236 €/kg
Die Mengen werden jährlich bis zum 15. Mai über die DIVID-Plattform des Umweltbundesamts gemeldet, ab 100 kg im Jahr zusätzlich von einem Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer geprüft. Ob eine bestimmte Flasche darunter fällt, erklärt die Wissensdatenbank von EWKPilot, zum Beispiel für nicht bepfandete PET-Flaschen und für Getränkebehälter nach Anlage 1 EWKFondsG.
Transparenzhinweis: EWKPilot ist ein Angebot desselben Anbieters wie dieser Rechner. Es verwaltet die Einwegkunststoffabgabe, so wie wasserentgelt.de das Wasserentnahmeentgelt verwaltet. Die Inhalte dieser Seite gelten unabhängig davon, welches Werkzeug Sie nutzen.
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